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Landemarine BV

Van Leeuwenhoekweg 21
5482 TK Schijndel
Niederlande

P.O. Box 115
5480 AC Schijndel
Niederlande


Telefon +31 (0) 73 549 20 74
E-Mail info@zwaardvis.com

Geschäftsführer  A.A.J. van der Lande
Konformitätserklärung  16030672 ‘s-Hertogenbosch
Ust.-ID. Nr.  NL001149374B01

Design, Konzeption und technische Umsetzung  Schaafkopp.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LandeMarine

LandeMarine ist der niederländische Hersteller der Marke Zwaardvis, und hat seinen Sitz in (5482 TK) Schijndel, Van Leeuwenhoekweg 21. Das Unternehmen ist eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 16030672.

  1. Definitionen
    In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die folgenden Begriffsdefinitionen:
    1. Annullierung: die Zurücknahme einer Auftragsposition oder eines gesamten Auftrags und/oder die Verringerung einer Reihe von Produkten.
    2. LandeMarine: die Rechtsperson LandeMarine B.V. mit der Eintragungsnummer 16030672 bei der Handelskammer; sie ist die Nutzerin der vorliegenden AGB.
    3. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zur Lieferung von Produkten an LandeMarine erteilt oder hierfür ein Angebot anfordert.
    4. Vertrag: der Kauf- und Verkaufvertrag der Produkte und - aber nur, wenn dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt wird - die Ausführung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Installation der Produkte.
    5. Produkte: von LandeMarine hergestellte Möbel oder Teile im weitesten Sinne des Wortes, unter anderem innerhalb der Marke Zwaardvis.
    6. Änderung: eine Änderung eines Vertrages oder der Ausführung eines Produkts, beispielsweise der Anzahl oder der Farbe eines Stoffes.
  2. Allgemein
    1. Die vorliegenden AGB gelten für alle Angebote von LandeMarine und jeden Vertrag, den ein Auftraggeber mit LandeMarine schließt, sowie die sich hieraus ergebenden Verträge und weiteren (Rechts-)Handlungen. Wenn die AGB einmal gelten, gelten sie auch ohne weitere Erklärungen für neue Verträge zwischen dem Auftraggeber und LandeMarine und für alle außervertraglichen Beziehungen zwischen ihnen, wie beispielsweise unerlaubte Handlungen.
    2. Von den AGB kann nur abgewichen werden, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftraggeber und LandeMarine vereinbart wurde.
    3. Die Anwendbarkeit von eventuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre schriftlich ausdrücklich anders vereinbart worden.
    4. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden, gelten die übrigen Bestimmungen weiter und nehmen der Auftragnehmer und LandeMarine Gespräche mit dem Ziel auf, die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu ersetzen. Dabei müssen Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
    5. Wenn sich zwischen den Parteien eine Situation ergibt, die in den vorliegenden AGB nicht geregelt ist, beurteilen die Parteien diese Situation "im Geiste" dieser AGB.
    6. Auch für den Fall, dass LandeMarine nicht immer die strikte Einhaltung dieser allgemeinen Bedingungen verlangt, behält sich LandeMarine das Recht vor, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der vorliegenden AGB zu verlangen.
  3. Angebot und Auftragsbestätigung
    1. Alle Angebote von LandeMarine sind unverbindlich und werden erst dann verbindlich, wenn der Vorschlag vom Auftraggeber angenommen wurde, eventuell durch eine offizielle Bestellung oder einen offiziellen Auftrag, und von LandeMarine schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt wurde, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes angegeben. Im Falle von maßgeschneiderten Lösungen werden den Angeboten von LandeMarine die entsprechenden Zeichnungen beigefügt und ist der Auftraggeber für ihre Annahme verpflichtet, das betreffende Angebot und die dazugehörenden Zeichnungen zum Zeichen des Einverständnisses zu unterzeichnen. Erst nach Eingang des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots und der Zeichnungen erteilt LandeMarine die schriftliche Auftragsbestätigung. Wünscht der Auftraggeber, dass LandeMarine vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte(s) Stoffe oder Leder verwendet, stellt der Auftraggeber bei der Anfrage LandeMarine ein Muster zur Verfügung und passt LandeMarine sein Angebot entsprechend an.
    2. Die Auftragsbestätigung ist verbindlich und der Auftraggeber ist daher auch verpflichtet, die Auftragsbestätigung sorgfältig zu prüfen. Eventuelle Korrekturen an dieser Auftragsbestätigung sind nur möglich, wenn der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Werktagen nach Versendung der Auftragsbestätigung schriftlich LandeMarine mitteilt. Ohne Mitteilung innerhalb dieser zwei Werktage werden die Produkte von LandeMarine gemäß den Spezifikationen auf der Auftragsbestätigung hergestellt und geliefert.
    3. Angebote werden von LandeMarine datiert und sind ab diesem Datum 30 Tage gültig, sofern im Angebot nicht anders angegeben.
    4. Die Angebote von LandeMarine basieren auf den Daten, Zeichnungen und den davon abgeleiteten Maßen, die der Auftraggeber bei der Anfrage zur Verfügung gestellt hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LandeMarine über Tatsachen und/oder Umstände zu informieren, die sich auf die Durchführung des Vertrages auswirken können, soweit er diese kannte oder hätte kennen müssen.
    5. Alle Angebote von LandeMarine basieren auf der Ausführung des Vertrages durch LandeMarine unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten.
    6. Das Angebot enthält eine Spezifikation der zu liefernden Produkte und bei der Ausführung von Arbeiten eine genaue Beschreibung der im Angebot enthaltenen Tätigkeiten. Arbeiten, die nicht im Angebot genannt werden, fallen in jedem Fall nicht unter den Vertrag und können daher preiserhöhend wirken.
    7. LandeMarine kann nicht an ein Angebot gebunden werden, wenn dieses Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder einen Schreibfehler enthält.
    8. Das Angebot enthält Preise ohne Mehrwertsteuer, es sei denn, Mehrwertsteuer wird darin ausdrücklich gesondert ausgewiesen. Die Preise verstehen sich im Übrigen exklusive sonstige im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung fallenden öffentlichen Abgaben.
    9. Die Lieferung durch LandeMarine erfolgt "ab Werk", es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes angegeben oder nachträglich zwischen LandeMarine und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart worden.
    10. Für den Vertrag gelten neben den vorliegenden AGB die speziellen (Preis-)Bedingungen,wie sie in den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten enthalten sind.
    11. Wenn Stoffe und Teile von Produkten separat bestellt und geliefert werden, werden die Versand- und Bearbeitungskosten dafür von LandeMarine dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    12. Weicht die Bestellung oder die Annahme des Auftraggebers vom Angebot ab, ist LandeMarine nicht daran gebunden. In diesem Fall kommt der Vertrag nicht entsprechend der abweichenden Bestellung oder Annahme zustande, es sei denn, LandeMarine bestätigt schriftlich etwas anderes.
    13. Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet LandeMarine nicht dazu, einen Teil des Angebots zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu auszuführen.
    14. Wenn LandeMarine und der Auftraggeber vereinbart haben, dass LandeMarine auch die Installation der Produkte übernimmt, wird die Ausführung dieser Tätigkeiten ausdrücklich in die Auftragsbestätigung aufgenommen.
  4. Vertrag
    1. Der Vertrag kommt gemäß Artikel 3.1 erst zustande, wenn LandeMarine mittels einer Auftragsbestätigung den Auftrag des Auftraggebers akzeptiert. Dies gilt auch für zusätzliche Verträge im Zusammenhang mit Ergänzungen oder Änderungen.
    2. Alle von LandeMarine genannten Lieferfristen sind lediglich Richtwerte und können niemals als endgültige Frist gelten. Die Lieferung erfolgt jedes Mal in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Die Verschiebung der vereinbarten Lieferung durch den Auftraggeber ist für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen möglich. Wird die Lieferung durch den Auftraggeber um mehr als 2 Wochen verschoben, stellt LandeMarine dem Auftraggeber die Lagerkosten in Rechnung, die in den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten enthalten sind.
    3. Die Parteien sind verpflichtet, alle Daten der anderen Partei vertraulich zu behandeln, soweit diese Partei weiß, wissen kann oder wissen sollte, dass diese Daten vertraulich sind.
    4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die LandeMarine als notwendig angibt oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise wissen muss, dass diese für die Ausführung des Vertrages notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden, oder dass, falls der Vertrag vorsieht, dass LandeMarine bei der Ausführung vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellte(s) Stoffe oder Leder verwendet, alle Materialien LandeMarine rechtzeitig bereitgestellt werden. Wenn die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten und/oder Materialien LandeMarine nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, kann LandeMarine die Vertragsausführung aussetzen und/oder die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, die sich aus der Änderung der Situation vor Ort für die verwendeten Maße und, falls der Vertrag auch die Installation der Produkte durch LandeMarine umfasst, des Zugangs zur Baustelle ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Installation der Produkte selbst sowie die Anforderungen an den in diesem Fall von LandeMarine benötigten Zugang zur Baustelle.
    5. Eine Aufhebung oder Änderung des Vertrages kann nur mit schriftlicher Zustimmung von LandeMarine erfolgen.
    6. Da LandeMarine seine Produkte auftragsbezogen herstellt, schuldet der Auftraggeber gesonderte Kosten für Änderungen, die LandeMarine nach schriftlicher Zustimmung im Sinne von Artikel 4.5 vornimmt, die nicht auf einen zurechenbaren Mangel von LandeMarine zurückzuführen sind.
    7. In Bezug auf Produkte, die zur regulären Produktpalette von LandeMarine gehören, führt LandeMarine einen Änderungswunsch des Auftraggebers innerhalb von zwei Werktagen nach Zusendung der Auftragsbestätigung kostenlos aus, und zwar nur nach schriftlicher Zustimmung im Sinne von Artikel 4.5. Änderungen an Produkten, die nicht zur regulären Produktpalette von LandeMarine gehören, oder an Produkten, die zwar zur regulären Kollektion von LandeMarine gehören, aber bei denen der Änderungswunsch des Auftraggebers erst nach der oben genannten Frist von zwei Werktagen eingeht, sind nur nach schriftlicher Zustimmung im Sinne von Artikel 4.5 und gegen Erstattung der LandeMarine hierfür entstandenen Kosten durch den Auftraggeber mit einem Minimum von € 50 möglich.
    8. Eine Annullierung ist nur gegen Erstattung durch den Auftraggeber der LandeMarine bereits entstandenen Kosten möglich. Darüber hinaus stellt LandeMarine bei einer Annullierung auf jeden Fall 15 % des Wertes des annullierten Auftrags oder der annullierten Auftragsposition in Rechnung.
    9. Außer in den Fällen, in denen LandeMarine mit dem Auftraggeber eine Vorauszahlung vereinbart und dafür eine Anzahlungsrechnung versendet, beträgt die Zahlungsfrist der Rechnungen von LandeMarine in allen Fällen 30 Tage nach Rechnungsdatum. Gegebenenfalls wird in der Rechnung das Folgende einzeln ausgewiesen:
      • Preis laut Vertrag;
      • Aufstellung über mögliche Mehrarbeit;
      • Aufstellung über alles Übrige, das LandeMarine aufgrund des Vertrages vom Auftraggeber zu fordern hat.
    10. Die Zahlungsfrist ist eine strikte Frist. Das bedeutet, dass sich der Auftraggeber, falls er nicht rechtzeitig zahlt und dies nicht von LandeMarine zu vertreten ist, automatisch in Verzug befindet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen (handelsüblichen) Zinsen ab dem Tag des Ablaufs der Zahlungsfrist bis zum Tag der vollständigen Zahlung. LandeMarine ist dann auch berechtigt, Inkassomaßnahmen zu ergreifen. Alle Inkassokosten, und zwar sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, gehen zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt festgelegt:
      a) Sofern der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehandelt hat, beansprucht LandeMarine einen Betrag in Höhe der maximal gesetzlich zulässigen Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten, wie im niederländischen Gesetz über außergerichtliche Inkassokosten (Wet normering buitengerechtelijke incassokosten) vorgesehen und berechnet, sofern der ausstehende Betrag - nach Eintritt des Verzugs - nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Mahnung bezahlt wird; oder:
      b) Sofern der Auftraggeber in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehandelt hat, beansprucht LandeMarine eine Entschädigung für die außergerichtlichen Inkassokosten, die in diesem Fall abweichend Artikel 6:96 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und von den Bestimmungen des niederländischen Gesetz über die außergerichtlichen Inkassokosten und der entsprechenden Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) rückwirkend (nunc pro tunc) auf einen Betrag von 15 % der gesamten ausstehenden Hauptsumme und einen Mindestbetrag von € 250,00 für jede teilweise oder vollständig unbezahlte Rechnung festgelegt werden, unbeschadet des Rechts von LandeMarine, die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten einzufordern, die diesen Betrag übersteigen. Die gerichtlichen Kosten beinhalten die vollständigen Kosten, die LandeMarine entstanden sind, auch wenn sie den gesetzliche Liquidationstarif übersteigen.
    11. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung ist LandeMarine ferner berechtigt, Arbeiten oder Lieferungen für den betreffenden oder andere Verträge mit dem Auftraggeber auszusetzen sowie neue Aufträge abzulehnen, sofern die Zahlung auch nach einer schriftlichen Mahnung, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, ausgeblieben ist.
    12. LandeMarine ist berechtigt, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen.
  5. Installation
    1. Soweit der Vertrag die Arbeiten einschließt, die LandeMarine für die Installation von Produkten ausführen muss, ist der Auftraggeber LandeMarine gegenüber für die korrekte und rechtzeitige Bereitstellung aller Einrichtungen und Bedingungen verantwortlich, die für die Installation der Produkte durch LandeMarine notwendig sind.
    2. Der Auftraggeber sorgt in jedem Fall dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
      • Das Personal von LandeMarine oder die von LandeMarine eingeschaltete dritte Partei kann vor Ort seine/ihre Arbeiten für die Installation der Produkte ausführen, und zwar während der normalen Arbeitszeiten und, wenn dies nach Ansicht von LandeMarine erforderlich ist, außerhalb der normalen Arbeitszeiten, sofern dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
      • Der angewiesene Ort ist für die Installation der Produkte geeignet.
      • Der Standort ist für die Installation der Produkte normal zugänglich.
    3. Schäden und Kosten seitens LandeMarine, die entstehen, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen im Sinne von Artikel 5.2 nicht erfüllt hat, gehen zulasten des Auftraggebers.
    4. Auch die von LandeMarine genannten Fristen in Bezug auf die Installation sind lediglich Richtwerte und können niemals als endgültige Frist betrachtet werden.
  6. Geistige Eigentumsrechte
    1. LandeMarine behält sich alle möglicherweise geltenden Rechte des geistigen Eigentums auf unter anderem dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Muster und Modelle vor. Auf das erste Ersuchen von LandeMarine hat der Auftraggeber diese Sachen unverzüglich zurückzugeben, unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen, derer LandeMarine sich bedienen kann.
    2. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Material von LandeMarine, an dem geistige Eigentumsrechte bestehen, ohne die ausdrückliche vorherige Genehmigung von LandeMarine zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verwerten oder in irgendeiner Weise zur Schau zu stellen.
    3. ELandeMarine hat das exklusive Recht, Zeichnungen, Skizzen, Fotografien und alle anderen Abbildungen von Produkten für kommerzielle Zwecke anzufertigen, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen, und zwar sowohl off- als auch online. Stimmt der Auftraggeber dem ersten entsprechenden Ersuchen zu, ermöglicht er es LandeMarine, die Produkte vor Ort zu fotografieren oder fotografieren zu lassen.
    4. EEs ist dem Auftraggeber untersagt, die Produkte ohne vorherige schriftliche Genehmigung von LandeMarine für die öffentliche Nutzung (Promotion, Werbung, Integration in audiovisuelle oder andere Ausdrucksformen) zu vermieten, zu verleihen oder zu verkaufen.
  7. Lagerung und Eigentumsvorbehalt
    1. Falls die von LandeMarine gelieferten Produkte zum vereinbarten Liefertermin vom Auftraggeber nicht abgenommen werden, ausgenommen wegen mangelhafter Lieferung oder weil der Auftraggeber die Sachen nicht abnehmen will, unternimmt LandeMarine innerhalb einer angemessenen Frist einen zweiten Lieferversuch. LandeMarine ist nach der Ablehnung des zweiten Lieferversuches berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten und eventuelle weitere nachweisbare Schäden und angemessene Kosten in Rechnung zu stellen.
    2. Alle gelieferten und noch zu liefernden Produkte bleiben das ausschließliche Eigentum von LandeMarine, solange der Auftraggeber die sich auf die Lieferung beziehenden Rechnungen sowie frühere oder spätere Rechnungen noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat.
    3. Solange das Eigentum an den Produkten im Sinne von Absatz 2 nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, diese zu verpfänden oder Dritten ein sonstiges Recht an ihnen einzuräumen. Wenn der Auftraggeber den Vertrag abschließt, um die Produkte direkt an einen Dritten, den Endkunden, weiterzuverkaufen, und wenn abweichend von Artikel 3.9 zwischen LandeMarine und dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, dass die Lieferung direkt beim Endkunden erfolgt, ist der Auftraggeber in diesem Falle verpflichtet, einen vergleichbaren Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Endkunden zu erklären. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung oder wenn der Auftraggeber sich nicht wirksam auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann, wird der Verkaufspreis/die Verdingungssumme sofort und in voller Höhe fällig, unbeschadet der Rechte von LandeMarine aufgrund des vorgenannten Eigentumsvorbehalts.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt zu lagern, sie gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Versicherungspolice auf erstes Ersuchen von LandeMarine zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
    5. Wenn Dritte auf das Eigentum von LandeMarine zugreifen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, LandeMarine so schnell, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, darüber zu informieren.
    6. Sobald der Auftraggeber in Verzug ist oder Zahlungsschwierigkeiten hat, ist LandeMarine berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder Inverzugsetzung bedarf, sein Eigentum zurückzunehmen, unbeschadet der sonstigen Rechte von LandeMarine, einschließlich des Rechts, den Vertrag ohne Beschreitung des Rechtsweges ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber gilt in jedem Fall als sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlich, sobald ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt, die Insolvenzerklärung beantragt, eine gesetzliche Schuldensanierung für den Auftraggeber als natürliche Person für anwendbar erklärt oder zulasten des Auftraggebers eine Pfändung vorgenommen wurde.
  8. Haftung
    1. Außer im Falle groben Verschuldens seitens LandeMarine haftet LandeMarine in keinem Fall für Betriebsschäden, sonstige indirekte Schäden einschließlich Folgeschäden (auch aufgrund einer eventuellen verspäteten Lieferung oder aufgrund der Verwendung der Produkte an anderem Eigentum), Schäden Dritter, entgangenen Gewinn, Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die durch Tatsachen oder Umstände verursacht werden, die nicht von LandeMarine zu vertreten sind.
    2. LandeMarine haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass LandeMarine bei der Ausführung der Tätigkeiten von falschen und/oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers ausgegangen ist.
    3. Der Auftraggeber stellt LandeMarine von eventuellen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages einen Schaden erleiden, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
    4. Beanstandungen über gelieferte Produkte müssen LandeMarine vollständig und deutlich beschrieben, vorzugsweise schriftlich oder elektronisch, unter Beifügung von Fotomaterial, aus dem die Beanstandung ersichtlich ist, rechtzeitig nach Entdeckung der Mängel durch den Auftraggeber vorgelegt werden. Im Falle eines Nicht-Konsumentenkaufs von Produkten gilt das Gelieferte innerhalb von 5 Werktagen nach dem Lieferdatum und nach Ablauf dieser Frist ohne schriftliche Beanstandung des Auftraggebers als unwiderruflich und bedingungslos vom Auftraggeber angenommen.
      Im Falle eines Konsumentenkaufs von Produkten ist eine Inkenntnissetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels in jedem Fall fristgerecht. Das nicht rechtzeitige Vorlegen der Beanstandung kann dazu führen, dass der Auftraggeber seine diesbezüglichen Rechte verliert.
    5. Der Auftraggeber ist aufgrund von Artikel 8.4 daher auch verpflichtet, die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung zu beurteilen (beurteilen zu lassen), oder, wenn dies nachweislich nicht möglich ist, zumindest zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf sachkundige Weise.
    6. Im Falle einer Beanstandung muss der Auftraggeber die betroffenen Produkte zur Verfügung von LandeMarine halten und LandeMarine die Möglichkeit geben, die Beanstandung zu untersuchen.
    7. Wenn eine Beanstandung begründet ist, ersetzt LandeMarine die Produkte oder, falls dies nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, schreibt dem Auftraggeber den der Beanstandung entsprechenden Teil des Preises gut.
    8. Die im Zusammenhang mit einer Beanstandung zurückzusendenden Produkte sind nach Möglichkeit in der Originalverpackung bereitzustellen. Die Parteien beraten sich über den Transport dieser Produkte.
    9. Wenn die Beanstandung rechtzeitig erfolgt, bleibt der Auftraggeber zur Annahme und Zahlung der gekauften Produkte verpflichtet. Der Auftraggeber ist auch nicht zur Verrechnung befugt.
    10. Wenn es nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, die Produkte noch zu liefern oder zu ersetzen und dies von LandeMarine zu vertreten ist, ist LandeMarine nur innerhalb der Grenzen dieses Artikels haftbar.
    11. Sollte LandeMarine haftbar sein, beschränkt sich seine Haftung auf den Betrag oder die Beträge, auf den oder die die von LandeMarine abgeschlossene Haftpflichtversicherung Anspruch verleiht, wobei die Eigenbeteiligung eingeschlossen ist, die LandeMarine im Zusammenhang mit dieser Versicherung trägt. Auf das erste Ersuchen des Auftraggebers legt LandeMarine dem Auftraggeber den betreffenden Versicherungsschein vor. Sofern und soweit aus irgendeinem Grund keine Zahlung aufgrund der Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung von LandeMarine in jedem Fall auf maximal den Betrag des vereinbarten Preises der betreffenden Auftragsbestätigung exklusive Mehrwertsteuer beschränkt.
  9. Konformität und Garantie
    1. Angesichts der Tatsache, dass LandeMarine die Produkte im Rahmen der Ausführung des Vertrages speziell für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und in Übereinstimmung mit diesen hergestellt hat, gilt keine eventuelle Bedenkzeit und werden die Produkte nicht zurückgenommen.
    2. Die von LandeMarine gelieferten Produkte müssen die Eigenschaften aufweisen, die der Auftraggeber aufgrund des Vertrages bei normalem Gebrauch erwarten kann (Konformität). Wenn dieser Bestimmung nicht entsprochen wird und die Ursache dafür nicht außerhalb des Verantwortungsbereichs von LandeMarine liegt, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz, (teilweise) Auflösung des Vertrags und/oder Preisminderung.
    3. Neben der in Artikel 9.2 genannten gesetzlichen Gewährleistung bietet LandeMarine dem Auftraggeber eine Garantie auf die gelieferten Produkte, soweit es sich um Mängel handelt, von denen LandeMarine nicht glaubhaft machen kann, dass sie die Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung sind. LandeMarine schaltet hierfür einen externen Sachverständigen ein, der hierüber ein Gutachten erstellt. Wenn LandeMarine damit glaubhaft macht, dass die Mängel auf eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sind, gehen die Kosten des externen Sachverständigen zulasten des Auftraggebers. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewährt LandeMarine eine 2-jährige Garantie ab dem Tag der Lieferung auf Montage- und Herstellungsfehler ihrer Produkte und schließt die Reparatur dieser Montage- und Herstellungsfehler auf Anforderung des Auftraggebers ein.
    4. Garantieansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit schriftlich an LandeMarine unter Angabe der ursprünglichen Rechnungs- oder Auftragsnummer geltend gemacht werden.
    5. Unter die Garantie fallen ausdrücklich nicht:
      • von Dritten durchgeführte Reparaturen;
      • eingesandtes Material, worunter vom Auftraggeber selbst zur Verfügung zu stellende(r)(s) Stoff oder Leder, falls der Vertrag festlegt, dass LandeMarine bei dessen Ausführung davon Gebrauch macht;
      • normaler Verschleiß und Nutzungsspuren;
      • Schäden als Folge unsachgemäßer Nutzung oder falscher Wartung;
      • Faltenbildung;
      • die natürlichen Erscheinungen auf Naturprodukten, worunter auf jeden Fall Holz, Furnierholz und Leder, wie beispielsweise Insektenstiche, Narben und Farbnuancen;
      • Stoffe, die mit einer schmutzabwehrenden Schicht behandelt wurden;
      • Farbabweichungen an ausgestellten und benutzten Stoffen sowie bei Nachbestellungen.
      • Schäden wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Schäden durch Feuchtigkeit oder ungeschützten Außengebrauch der Produkte.
    6. Die Garantiebestimmungen gelten nur unter der Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Produkte.
    7. Abweichungen bei den gelieferten Produkten in Bezug auf Farbe, Verschleißfestigkeit, Struktur und dergleichen, die nach herrschenden, üblichen Normen oder dem Handelsgebrauch technisch vertretbar sind, können das Recht auf Garantie und/oder Schadensersatz einschränken oder ausschließen.
    8. Feste Teile der Produkte sind nicht einzeln erhältlich. Lediglich die in der Preisliste enthaltenen Teile sind einzeln erhältlich.
  10. Anwendbares Recht und Streitfälle
    1. Auf alle Angebote und Verträge und sich daraus ergebende Verträge und weitere (Rechts-)Handlungen zwischen dem Auftraggeber und LandeMarine ist das Recht der Niederlande anwendbar.
    2. Streitfälle zwischen dem Auftraggeber und LandeMarine werden so weit wie möglich einvernehmlich oder, wenn beide Parteien diesem zustimmen, durch eine Mediation gelöst. Wenn keine Lösung des Streitfalls auf diese Weise erreicht wird, wird dieser ausschließlich vom zuständigen niederländischen Gericht an dem Ort entschieden, an dem LandeMarine zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Streitfall ereignet, seinen Sitz hat.

Version 2022-1, 1. Juli 2022